Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Durchführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Angebot- Angebotsunterlagen
- Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
- Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
§ 3 Preise- Zahlungsbedingungen
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
- Bei Sonderbestellungen ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % der Gesamtsumme fällig.
§ 4 Altteilpfand
- Berechnetes Altteil/Polyboxenpfand wird nach Erhalt eines gleichen, überholbaren sowie vollständigen und unzerlegtem Altteil binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt in der dazugehörigen Polybox/ Verpackung rückerstattet.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Motoren: Kurbelwellen mit einem Untermass > 0.030 sowie Zylinderblöcke mit einem Zylinderübermass > 0.040 und Zylinderköpfe mit unterschrittenem Deckhöhenmindestmass nach Bearbeitung, gerissene, gestauchte oder fehlende Ventile oder Ventiltriebkomponenten, gebrochene, gerissene, geschweisste oder anderweitig nachgebesserte Zylinderblöcke und Zylinderköpfe, beschädigte, unvollständige oder fehlende Pleuel oder Nockenwellen sowie Zylinderblöcke mit fehlenden Lagerböcken sowie verdrehten oder fehlenden Lagerschalen unterliegen, soweit in der Rechnung nicht anders aufgeführt, folgendem anteilmäßigem Abzug:
V-Motoren:
Zylinderkopf 25%, Zylinderblock 25%,
Kurbelwellen 25%.
Reihenmotoren:
Zylinderkopf 50%, Zylinderblock 25%,
Kurbelwellen 25%.
Beschädigte oder fehlende Komponenten am Kurbeltrieb:
25% des entsprechenden Kurbelwellenaltteilpfandes.
Beschädigte oder fehlende Nockenwellen:
Zentrale sowie SOHC Nockenwellen 25% des entsprechenden Zylinderkopfaltteilpfandes, DOHC Nockenwellen 50% des entsprechenden Zylinderkopfaltteilpfandes.
Beschädigte oder fehlende Komponenten am Ventiltrieb (Stösselstangen, Kipphebel, Ventile und Federn):
25% des entsprechenden Zylinderkopfaltteilpfandes.
- Automatikgetriebe: Beschädigte, gerissene, geschweisste oder anderweitig nachgebesserte Gehäuse bzw. Hard Parts (Ölpumpen, Planetenträger, etc.) sowie fehlende Drehmomentwandler unterliegen, soweit in der Rechnung nicht anders aufgeführt, folgendem anteilmäßigem Abzug: Gehäuse 50 %, Drehmomentwandler 25%, Hard Parts 25%.
§ 5 Lieferzeit
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Abs. III vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefersache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, max. jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes zu verlangen.
§ 6 Gefahrenübergang- Verpackungskosten
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
- Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde
§ 7 Mängelgewährleistung
- Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit sofort und ordnungsgemäß nachgekommen ist (§§ 377, 378 HGB).
- In einem Schadenfall muss – soweit nichts anderes vereinbart – uns das defekte Bauteil unzerlegt und in eingebautem Zustand zur uneingeschränkten Begutachtung verfügbar gemacht werden. Wir behalten uns das Recht vor, ein Gutachten durch einen amtl. anerkannten Sachverständigen unserer Wahl erstellen zu lassen. Wird nach Begutachtung eine Gewährleistung durch uns abgelehnt, müssen sämtliche dadurch entstandenen Kosten vom Kunden beglichen werden.
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Liefersache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zu Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Lieferpreises.
- Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind durch einen Haftungsschaden verursachte Folgeschäden wie beispielsweise eingelaufene Zylinderwände durch thermisch überbeanspruchte Kolben, verdrehte Lagerschalen, blockierte Kolben oder abgerissene Pleülstangen bei fortgeschrittenen Lagerschäden oder gerissene bzw. verschmolzene Zylinderköpfe oder gestauchte Pleuel als Folge von Zylinderkopfdichtungsschäden. Hier ist der Kunde angehalten, den Motor bei ersten Verdachtsanzeichen wie Klappergeräuschen, abfallendem Öldruck, Abgasfärbungen oder erhöhter Kühlwassertemperatur sofort abzustellen und eine qualifizierte Fachwerkstatt oder uns einzubeziehen.
- Sämtliche Bauteile werden mit folgender Gewährleistungsdauer geliefert: Long Block Assemblies (Zylinderblöcke, einschließlich Kurbeltrieb mit bereits montierten Zylinderköpfen einschließlich Ventilbetrieb): 12 Monate ohne Kilometerbegrenzung. Arbeitszeitvergütung im Schadensfall maximal € 500,00 inklusive Mehrwertsteuer. Als Berechnungsgrundlage gelten entsprechende Zeitvorgaben der Fahrzeughersteller. Vergütung der Arbeitszeit, sofern von uns anerkannt, kann nur durch Rechnungsvorlage einer anerkannten Fachwerkstatt erfolgen.
- Fahrzeuge mit nicht werkseitig montiertem Tuningzubehör bzw. nachträglich abgeänderten Motor- bzw. Getriebebauteilen (Zylinderköpfe, Nockenwelle, Vergaser, "Chiptuning", nicht serienmäßigem Getriebewandler bzw. Kupplung) sowie Fahrzeuge, welche nicht in erster Linie der reinen, alltäglichen Personenbeförderung dienen sind von jeglicher Gewährleistung auf Motor oder Getriebe ausgeschlossen. "High Performance" Motoren und Getriebe sowie zweckentfremdete Motoren und Getriebe (beispielsweise PKW Motoren in Booten oder Segelflugwinden) sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen
- Die Gewährleistung gilt außerdem als erloschen, wenn nicht sämtliche Punkte der Einbauvorschriften eingehalten wurden, das von uns angebrachte Identifikationsschild sowie Thermosicherungen bei Gewährleistungsanzeige nicht mehr vorhanden sind, die mit dem Bauteil versandte Garantieanmeldung nicht binnen 30 Tagen ab Warenerhalt ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben einschliesslich detaillierter Rechnungskopien an uns zurückgesandt und durch uns rückbestätigt wurde oder die auf der Garantieanmeldung detailliert aufgeführten Wartungsintervalle nicht strikt eingehalten wurden und anhand detaillierter Rechnungen nachgewiesen werden können
- Die Gewährleistung bezieht sich ferner nur auf Leistungen bzw. Entgelte, welche in diesen Gewährleistungsbedingungen detailliert aufgeführt sind. Ausgeschlossen hiervon sind Folgekosten für ebenso beschädigte Fahrzeugteile, zum fachgerechten Einbau zusätzlich benötigter Ersatzteile sowie allgemeine Werkstoffe, Mehrkosten für Ein- und Ausbauarbeiten, Kosten für Diagnose, Abschlepp-, Bergungs- sowie Überführungskosten, Nutzungsentschädigungen, Mietwagenansprüche oder Schadenersatzansprüche jeglicher Art. Rechte Dritter können nicht anerkannt werden.
- Schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen
- Wir haften nur für eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur bei vorsätzlicher Vertragsverletzung. Jedoch ist auch in diesen Fällen die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.
Short Block Assemblies (Zylinderblöcke einschließlich Kurbeltrieb): 12 Monate ohne Kilometerbegrenzung. Arbeitszeitvergütung im Schadensfall maximal € 500,00 inklusive Mehrwertsteuer. Als Berechnungsgrundlage gelten entsprechende Zeitvorgaben der Fahrzeughersteller. Vergütung der Arbeitszeit, sofern von uns anerkannt, kann nur durch Rechnungsvorlage einer anerkannten Fachwerkstatt erfolgen.
Automatikgetriebe: 12 Monate ohne Kilometerbegrenzung. Arbeitszeitvergütung im Schadensfall ausgeschlossen.
§ 8 Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltendgemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB.
- Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögen bleiben unberührt.
- Gleiches gilt soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
- Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten das ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
§ 10 Gerichtsstand
- Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Sitz der Gesellschaft ist Nürnberg